Branchen Update
Neue BEG-Förderung seit dem 21. Juli 2026: Das ändert sich bei Heizungstausch und Einzelmaßnahmen
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Heizung erneuern oder ihr Gebäude energetisch sanieren möchten, bleibt die staatliche Förderung weiterhin attraktiv. Gleichzeitig wurden einige Fördersätze, Bonusregelungen und Förderhöchstbeträge angepasst.
Die grundsätzliche Aufteilung bleibt bestehen: Die Heizungsförderung erfolgt weiterhin über die KfW, während energetische Einzelmaßnahmen wie beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle oder der Austausch von Fenstern und Außentüren weiterhin über das BAFA gefördert werden.
Heizungsförderung: weiterhin 30 % Grundförderung
Für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung beträgt die Grundförderung weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten.
Für Wohngebäude gelten seit dem 21. Juli 2026 folgende Förderhöchstbeträge:
- 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
- 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit
Bei einem Einfamilienhaus können damit aktuell maximal 28.000 Euro der förderfähigen Kosten für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden.
Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 %
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können beim Austausch bestimmter bestehender Heizungen zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 % erhalten, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Damit sind aktuell beispielsweise
möglich.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird künftig schrittweise reduziert. Ab dem 1. Februar 2027 beträgt er zunächst 12 %. Danach erfolgt halbjährlich eine weitere Absenkung um jeweils vier Prozentpunkte.
Neuer Einkommensbonus: bis zu 40 % zusätzlich
Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wurde neu gestaffelt. Entscheidend ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.
Aktuell gelten folgende Bonusstufen:
- bis 30.000 Euro: 40 % Einkommensbonus
- bis 40.000 Euro: 30 % Einkommensbonus
- bis 50.000 Euro: 10 % Einkommensbonus
Neu ist außerdem ein Familienzuschlag von 10.000 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Dadurch kann sich die für den Einkommensbonus maßgebliche Einkommensgrenze entsprechend erhöhen.
Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – miteinander kombiniert werden. Grundsätzlich ist die Förderung auf 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro kann die Förderquote bis zu 80 % betragen. Bei Anspruch auf den Familienzuschlag erhöht sich diese Einkommensgrenze auf 40.000 Euro.
Wärmepumpen: Effizienzbonus entfällt
Eine wichtige Änderung betrifft Wärmepumpen. Der bisherige zusätzliche Effizienzbonus ist seit dem 21. Juli 2026 entfallen.
Für das erste Quartal 2027 ist stattdessen die Einführung eines neuen Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Nach der derzeitigen Planung soll die Grundförderung für Wärmepumpen dann grundsätzlich auf 15 % sinken. Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, sollen zusätzlich einen Wertschöpfungsbonus von 15 % erhalten und damit weiterhin auf insgesamt 30 % kommen können.
Da diese Regelung erst für 2027 vorgesehen ist, sind die dann geltenden Voraussetzungen bei der konkreten Antragstellung erneut zu prüfen.
Biomasseheizungen: Emissionsminderungszuschlag entfällt
Auch bei Biomasseheizungen gibt es eine Änderung. Der bisherige Emissionsminderungszuschlag ist seit dem 21. Juli 2026 entfallen.
Die reguläre Grundförderung für förderfähige Biomasseheizungen bleibt davon unberührt.
Gebäudehülle: weiterhin bis zu 20 % Förderung möglich
Auch Maßnahmen zur energetischen Verbesserung der Gebäudehülle werden weiterhin gefördert. Dazu gehören beispielsweise:
- Dämmung von Außenwänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Austausch oder energetische Verbesserung von Fenstern
- Austausch von Außentüren
- weitere förderfähige Maßnahmen an der thermischen Gebäudehülle
Die Grundförderung beträgt weiterhin 15 % der förderfähigen Ausgaben. Wird eine Maßnahme als Teil eines förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplans umgesetzt, kann zusätzlich ein iSFP-Bonus von 5 % in Betracht kommen.
Seit dem 21. Juli 2026 gilt dabei jedoch eine wichtige Einschränkung: Bei der ersten Wohneinheit greift der iSFP-Bonus erst für den Anteil der förderfähigen Ausgaben, der das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro übersteigt. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten erhöht sich dieses Mindestinvestitionsvolumen entsprechend.
Die häufig verwendete Aussage „bis zu 20 % Förderung“ gilt damit nur noch für den begünstigten Kostenanteil. Bezogen auf die gesamten förderfähigen Ausgaben kann der effektive Fördersatz niedriger ausfallen.
Neuer Bonus für energetisch besonders schlechte Gebäude ab 2027
Im ersten Quartal 2027 soll für Maßnahmen an der Gebäudehülle bei sogenannten Worst Performing Buildings ein zusätzlicher WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten eingeführt werden.
Was gilt für bereits gestellte Anträge?
Für Förderanträge, die bereits vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, gelten grundsätzlich die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Bereits erteilte Förderzusagen bleiben bestehen. Auch Anträge, die vor dem Stichtag eingereicht wurden und sich noch in Bearbeitung befinden, werden grundsätzlich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderbedingungen geprüft, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren.
Förderung frühzeitig prüfen lassen
Die neuen Förderbedingungen zeigen: Auch weiterhin können erhebliche Zuschüsse für den Heizungstausch und energetische Sanierungsmaßnahmen möglich sein. Gleichzeitig ist die Förderhöhe stärker als bisher von der individuellen Ausgangssituation, dem Haushaltseinkommen, dem bestehenden Heizsystem und der geplanten Maßnahme abhängig.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, vor Abschluss der endgültigen Beauftragung und vor Beginn der Maßnahme prüfen zu lassen, welche Förderung im konkreten Fall möglich ist und welche Voraussetzungen eingehalten werden müssen.
Der Fördergeldservice der Sunshine Energieberatung berücksichtigt die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen bereits bei der Bearbeitung neuer Vorhaben. Wir unterstützen unsere Kunden und Partner dabei, die passende Förderung zu ermitteln und den Förderprozess von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis zu begleiten.
Sie planen einen Heizungstausch oder eine energetische Sanierung?
Sprechen Sie Ihren Fachpartner an oder informieren Sie sich über unseren Fördergeldservice. Gemeinsam prüfen wir, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben in Frage kommen.
Fördermöglichkeiten prüfen lassenHinweis: Förderprogramme und Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinien und Förderbedingungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
