Sunshine Energieberatung
Förderservice
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Förderungen für Erneuerbare Energien
Zu Beginn des Jahres ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit dem Programmteil Einzelmaßnahmen neu aufgelegt worden.
Mit dem neuen BEG EM wird die Beantragung der Fördermittel auf die KfW und das BAFA verteilt. Die Förderung für Heizungsanlagen wechselt nun vom BAFA zur KfW. Die Förderung für Heizungsoptimierung / Gebäudehülle / Gebäudenetz / Anlagentechnik außer Heizung bleibt bei dem BAFA. Dadurch ergeben sie viele Neuerungen:
• Der Zuschuss für eine neue Heizung sowie Förderkredite werden ab dem 01.01.2024 bei der KfW beantragt. Im Gegensatz zum letzten Jahr, benötigt man für eine Beantragung der Heizungsförderung eine sogenannte BzA (Bestätigung zum Antrag) sowie eine BnD (Bestätigung nach Durchführung). Dadurch ist eine Beantragung der Fördermittel durch den Antragsteller allein nicht mehr möglich. Im Rahmen des Fördergeldservice stehen unsere Energieeffizienzexperten für die Erstellung der notwendigen Unterlagen (BzA & BnD) zur Verfügung.
• Anträge bei der KfW für Eigentümer eines Einfamilienhauses die dieses selbst bewohnen können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 gestellt werden. Für weitere Antragstellergruppen wie Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
• Der Zuschuss für Sanierung der Gebäudehülle / Anlagentechnik außer Heizung / Heizungsoptimierung und die Errichtung / Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin, wie auch im letzten Jahr, über das BAFA beantragt. Für eine Beantragung wird eine TPB (Technische Projektbeschreibung) sowie eine TPN (Technischer Projektnachweis) benötigt. Diese müssen durch einen Energieeffizienzexperten erstellt werden. Im Rahmen des Fördergeldservice stehen unsere Energieeffizienzexperten für die Erstellung der notwendigen Unterlagen (TPB & TPN) zur Verfügung.
• Der Förderantrag für einen Zuschuss im BEG EM muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
• Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
• Der Bewilligungszeitraum steigt von 24 auf 36 Monate. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich.
• Ausnahme der Sperrfrist bei der Heizungsförderung: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden.
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Förderservice-Angebote
• Förderservice Wärme: Förderservice mit Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten für Anlagen der Wärmeerzeugung inkl. BzA und BnD
• Förderservice Einzelmaßnahmen: Förderservice mit Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten für sonstige Einzelmaßnahmen inkl. TPB oder BzA. Für die Ausstellung der TPN oder BnD erstellen wir ein individuelles Angebot
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So funktioniert's:
• Bitte senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Auftragsbogen mit den angegebenen erforderlichen Anlagen.
• Unseren Aufnahme- und Auftragsbogen finden Sie unten als Download, das PDF können Sie ausdrucken, am PC ausfüllen oder auf Tablets auch unterschreiben lassen.
• Für gewerbliche Antragsteller benötigen wir unbedingt das zusätzliche Auftragsformular mit den vollständigen Angaben.
Derzeit kommt es in der praktischen Umsetzung der Förderrichtlinie durch das BAFA und der KfW noch zu regelmäßigen Änderungen und Anpassungen, bitte nutzen Sie daher immer das aktuelle Formular, Vielen Dank!
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Downloads
Ihr Bauvorhaben ist abgeschlossen?!
Dann reichen Sie uns gerne die benötigten Unterlagen für den Abruf Ihres BAFA-Zuschusses, spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Frist, möglichst als PDF-Datei ein.
Die Verwendungsnachweiserklärung kann nach erhalt des Zuwendungsbescheides und nach Beendigung Ihrer beantragten Maßnahme spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums elektronisch durch uns beim BAFA eingereicht werden.
Sollte Sie eine Fristverlängerung beim BAFA beantragt haben, so muss die Verwendungsnachweiserklärung spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes elektronisch beim BAFA eingereicht werden.
Um für Sie die Unterlagen für den Verwendungsnachweis im ersten Schritt prüfen zu können, laden Sie die nachfolgend geforderten Unterlagen bitte über unser Portal hoch. Nach der der Prüfung der Unterlagen kommen wir noch einmal per E-Mail auf Sie zu.
Nach Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch Sie als Zuschussempfänger, werden wir die Unterlagen für Sie im zweiten Schritt beim BAFA einreichen. Hat das BAFA den Verwendungsnachweis positiv geprüft, erfolgt die Auszahlung auf das in der Verwendungsnachweiserklärung angegebene Konto des Antragstellers durch das BAFA.